|
Welcher Berufsunfähigkeitsschutz für Referendare?
Ob angestellter oder selbständiger Anwalt, Referendar oder Jurist in der freien Wirtschaft - die gesetzlichen Versorgungssysteme haben sich vom bisherigen Berufsunfähigkeitsschutz verabschiedet und die Absicherung gegen dieses Risiko in die private Verantwortung der Betroffenen abgeschoben. Zwar sehen die Satzungen der Versorgungswerke eine Berufsunfähigkeitsrente vor, doch hängen bei der anwaltlichen Pflichtversorgung „die Trauben hoch": Nur der, der zu 100 % zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unfähig ist, und seine berufliche Tätigkeit einstellt, erhält BU-Rente! Das bedeutet: Eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit genügt nicht. Dies kann zu existenzbedrohlichen Situationen führen. Referendare dagegen sind gänzlich ohne Schutz und werden zum Sozialfall, wenn nicht mit elterliche Fürsorge gerechnet werden kann.
Wer dem vorzeitigen Versorgungsblackout entgehen will, ist gut beraten eine private Berufsunfähigkeitsversicherung von einem der über Hundert Versicherungsanbieter abzuschließen, ehe es zu spät ist! Ein solcher Schutz kann also nie früh genug abgeschlossen werden, möglichst schon als Referendar oder Student. Wenn die finanziellen Voraussetzungen beim Berufsanfänger für einen ausreichenden Schutz nicht gegeben sind, sollte wenigstens ein Minivertrag mit niedrigem Beitrag abgeschlossen werden, der dann mit dynamischer Beitragserhöhung versehen wird. Der Schutz erhöht sich so von Jahr zu Jahr, ohne die sonst obligatorische Gesundheitsprüfung. Bei einem angenommenen Beitragserhöhungssatz von jährlich 10% ergibt sich schon nach 7 Jahren eine Verdopplung der vertraglichen Leistungen. Wünscht der Versicherte keine Beitragserhöhung mehr, kann die Beitragsdynamik jederzeit ausgesetzt werden.
Schutz für Referendare und Jurastudenten 1. Wie hoch darf man sich absichern? Nicht jeder Versicherer gewährt in Ausbildung befindlichen Juristen diesen Schutz: Die meisten Versicherer begrenzen den Schutz auf einen Betrag von 500 bis 600 € Monatsrente, wenn überhaupt.
2. Ist mit nachteiligen Klauseln für diesen Kreis zu rechnen? Einige Versicherer machen den Abschluss des Vertrages von Studenten und Referendaren von einer Erwerbsunfähigkeitsklausel abhängig. Es wird also nur dann gezahlt, wenn der Betroffene erwerbsunfähig wird und auf keine mehr irgendwie geartete Erwerbstätigkeit (z.B. Pförtner) verwiesen werden kann. Ein solcher Schutz entspricht dann etwa der heutigen gesetzlichen Erwerbsminderungrente. Eine solche Absicherung bietet keinen Berufsunfähigkeitsschutz und kann nicht empfohlen werden. Die kundenfreundlichste Regelung die konkrete oder absolute Nichtverweisung bietet jedoch kein der mit einem „Sehr Gut" getesteten Versicherer an, sieht man von dem Spezialangebot einer Standesversicherung für Juristen ab. Es handelt sich um die Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV), die in den Test als Versicherer nur für bestimmte Personengruppen nicht aufgenommen wurde.
Abstrakte oder konkrete Verweisung Wichtigstes qualitätsbestimmendes Kriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit, wird der Berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Rente. Die mit „Sehr Gut" getesteten Anbieter verzichten auf eine Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man abstrakte Nichtverweisung. Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten - oder absoluten - Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt. Eine zusätzliche Vorteilsregelung in ihren Bedingungen hat die DANV für Rechtsreferendare und Jurastudenten parat: Die Maßzahl 50% Berufsunfähigkeit wird hier nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern auf das angestrebte Berufsziel des Volljuristen, sei es als RA, Richter oder Jurist in der freien Wirtschaft
Karrieresicherungs- und Beamtenklausel Da die Tätigkeitsmerkmale bei diesen Berufen alle gleich sind, braucht sich der Referendar im Versicherungsantrag noch nicht festzulegen. Es reicht als angestrebten Beruf die Tätigkeit des Volljuristen anzugeben. Diese Klausel nennt sich die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Zudem bietet die DANV den Abschluss von Renten bis monatlich 2000 € an, also fast das Doppelte der Einkünfte eines Referendars. Hinzukommt, dass im Falle einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bei den DANV-Bedingungen die sogenannte Beamtenklausel greift: Ein medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt sich, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich. Es gilt die absolute Nichtverweisung. Da die Verweisungsproblematik das entscheidende Kriterium bei der Bewertung der BU-Bedingungen ist, sind die weiteren Punkte der Check-Liste eher sekundärer Natur. Die dort aufgezählten Kriterien werden können aber als Messlatte beim Vergleich von verschiedenen Anbietern verwendet werden. Die kundenfreundlichste Regelung die konkrete oder absolute Nichtverweisung bietet jedoch kein der mit einem „Sehr Gut" getesteten Versicherer an, sieht man von dem Spezialangebot einer Standesversicherung für Juristen ab. Es handelt sich um die Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV), die in den Test als Versicherer nur für bestimmte Personengruppen nicht aufgenommen wurde.
|